© 2026 Förderverein der Kreismusikschule des Landkreises Zwickau “Clara Wieck” e. V.
Vorstand
Willi Grupe
Vorsitzender
André Kupfer
Stellvertreter
Steffi Kauer
Kassenwartin
Gert Walter
Schriftführer
Chris Törpe
Beisitzerin
Wenn Sie Mitglied unseres Vereins
werden möchten, beträgt der jährliche
Mitgliedsbeitrag derzeit 18,00 €. Mit
Ihren Beiträgen bzw. Spenden gehen
wir sehr sorgsam und verantwortlich
um. Es werden ausschließlich Projekte
der Kreismusikschule des Landkreises
Zwickau gefördert, die das Bildungs-
angebot für die Musikschülerinnen und
Musikschüler bereichern.
§1 Name, Sitz und Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen Förderverein der Kreismusikschule des Landkreises Zwickau
"Clara Wieck" e. V., im Weiteren Förderverein der KMS des LK Zwickau "Clara Wieck" e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Glauchau. Als Gerichtsstand gilt Chemnitz.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Förderverein der KMS des LK Zwickau "Clara Wieck" e. V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung. Der Förderverein unterstützt die Arbeit der Kreismusikschule
Hauptstandort Glauchau mit den Unterrichtsstätten Bernsdorf, Wolkenburg, Glauchau,
Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein, Limbach-Oberfrohna, Meerane und Oberlungwitz über
die Verantwortlichkeit des Landkreises hinaus.
Zweck des Fördervereins der KMS des LK Zwickau "Clara Wieck" e. V. ist die Beschaffung
und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Kunst und Kultur durch eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die
diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an die
Kreismusikschule des Landkreises Zwickau "Clara Wieck" zur Förderung von Maßnahmen,
die der weiteren Erhöhung der fachlichen Ausbildungsqualität, der Organisation des
Unterrichtsbetriebes und der Steigerung der künstlerischen Aktivität der
Kreismusikschule dienlich sind, verwirklicht.
Der Förderverein soll die Bedeutung einer musikalischen Ausbildung für die Entwicklung
von Kindern und Jugendlichen in seinem Wirken innerhalb und außerhalb der
Kreismusikschule und in der Öffentlichkeitsarbeit besonders hervorheben. Dieser
Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
- Unterstützung bei der Erweiterung des Unterrichtsangebotes
- Verbesserung der Unterrichtsbedingungen
- Förderung von begabten Schülern
- Förderung des gemeinsamen Musizierens
- Unterstützung der Kreismusikschule bei der Beschaffung von Instrumenten, Noten
und anderem Unterrichtsmaterial
- Förderung von Veranstaltungen wie Werkstätten, Konzerten, Studienfahrten und
ähnlichen Veranstaltungen
- wirksame, den Zielen des Fördervereins entsprechende Öffentlichkeitsarbeit
Der Förderverein legt dabei besonderen Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit
Lehrern, Eltern, Schulen und öffentlichen Trägern. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden,
die sich zu den Vereinszielen bekennt und die Vereinigung fördern will. Die Mitgliedschaft
wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um
den Förderverein und dessen Zielstellungen verleihen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- freiwilligen Austritt
- Streichung
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Fördervereins
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am
Förderverein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an
den Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Mitgliederbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss über die Streichung muss dem
Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel
gegeben.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. gegen
die Interessen des Fördervereins sowie Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen des
Fördervereins.
Das ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
§5 Beiträge und Mittel des Vereins; Geschäftsjahr
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben bezieht der Förderverein durch jährliche
Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie aus Erlösen seiner Veranstaltungen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der
Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder
haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Kosten.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder
teilweise zu erlassen.
§6 Kassenwesen
Über alle Einnahmen und Ausgaben des Fördervereins ist Buch zu führen. Dafür ist der
Kassierer verantwortlich. Zahlungen sind nur möglich, wenn die Anweisung zur Zahlung
vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter erfolgt ist. Bestellungen für vom
Vorstand beschlossene Anschaffungen können mit Zustimmung des Vorsitzenden von der
Leitung der Kreismusikschule vorgenommen werden.
§7 Kassenprüfung
Alljährlich werden Buch- und Kassenprüfung des Vereins durch zwei gewählte
Kassenprüfer geprüft. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch die
Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung
der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist
ferner einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe
beantragt.
Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der
Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung
eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewährt, so kann ein
Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes des Vorstandes
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten
- Änderung des Beitrages im Sinne von §2 dieser Satzung
- Ausschluss von Mitgliedern
- Entscheidungen über die Mitgliedschaft
- die Abberufung des Vorstandes
Sie kann erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und
wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter
geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung bestimmt entsprechend §7 dieser
Satzung zwei Kassenprüfer, die alljährlich die Kassenprüfung des Fördervereins
vornehmen. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
Der Vorstand des Fördervereins besteht aus fünf ehrenamtlich tätigen Personen. Diese
sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Kassenverwalter, der Schriftführer und
ein Beisitzer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse des
Fördervereins und die Verwaltung des Vermögens des Fördervereins.
Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird durch dessen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich, unter
Angabe des Beratungsgegenstandes, zu den Vorstandssitzungen eingeladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt.
Über jede Sitzung ist durch den Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen und
auszufertigen, das vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Fördervereins und führt ordnungsgemäß Buch über
alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt Zahlungen für den Förderverein gegen seine
alleinige Quittung in Empfang.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit.
§11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden.
Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der
erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der
geänderten Satzung anzuzeigen.
§12 Auflösung des Vereins
Der Förderverein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für
den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Fördervereins darf nur der einzige
Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt
das Vermögen des Fördervereins an das Landratsamt des Landkreises Zwickau, das
verpflichtet ist, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des
§2 dieser Satzung zu verwenden.
Limbach-Oberfrohna, den 17.12.2015
Satzung downloaden
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Chemnitzer Straße 29
D-08371 Glauchau
Bitte senden Sie Ihre schriftlichen Anfragen an die Musikschulverwaltung: